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Satzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Japanisch an Hochschulen".
  2. Der Sitz des Vereins ist Ludwigshafen.
  3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält mit seiner Eintragung den Zusatz "e. V.".

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Verbreitung der japanischen Sprache und die weitere Erforschung von Lehrmethoden und Lehrmitteln zum Unterricht des Japanischen an Hochschulen im deutschsprachigen Raume. Damit gehört zu den Hauptaufgaben des Vereins u. a. die
  • Mitarbeit bei Verbänden, Projekten und Publikationen, die dem genannten Zweck dienen können;
  • Anbahnung und Vertiefung der Beziehungen zu entsprechenden in- und ausländischen Fachleuten und Institutionen;
  • Organisation, Durchführung und Unterstützung von Symposien und Seminaren, die der Erforschung von Lehrmethoden und Lehrmitteln des Japanischen gewidmet sind;
  • Organisation, Durchführung und Unterstützung von Fortbildungsveranstaltungen im Bereich der japanischen Sprachdidaktik.

§ 3 Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Die Einnahmen des Vereins können daher nur für die Deckung der erforderlichen Verwaltungskosten und für die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwandt werden.
  2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Kostenerstattung ist jedoch zulässig.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Als ordentliche Mitglieder gelten Japanischlehrkräfte an Hochschulen im deutschsprachigen Raum. Über Ausnahmen zu dieser Regelung entscheidet der Vorstand.
  3. Fördermitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen.
  4. Personen, die sich um den Verein oder um die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Beiträge

Der Verein kann Beiträge zur Deckung seiner Kosten erheben. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird beendet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder im Falle eines Verstoßes gegen die Satzung durch Beschluß der Mitgliederversammlung.
  2. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden. Die Erklärung hat durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand des Vereins zu erfolgen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden (Stellvertreter des ersten Vorsitzenden), dem Kassenwart, einem Schriftführer für die japanische Protokollführung und einem Schriftführer für die deutsche Protokollführung.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich.
  3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten. Diese beiden bilden den Vorstand im Sinne des Paragraphen 26 BGB. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten.
  5. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vorstand weitere Mitglieder des Vereins berufen.
  6. Bei Vorstandssitzungen faßt der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
  7. Vorstandssitzungen werden in deutscher und japanischer Sprache protokolliert.
  8. Ein Mitglied des Vereins, das sich um den Verein oder die Förderung der Vereinsziele besonders verdient gemacht hat, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Der Ehrenvorsitzende ist kein Vorstandsmitglied nach § 26 BGB, kann aber mit beratender Stimme an den Vorstandssitzungen teilnehmen, soweit der Vorstand nicht etwas anderes beschließt. Der Ehrenvorsitz wird auf Lebenszeit verliehen. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann der Ehrenvorsitz durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden wieder entzogen werden.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muß mindestens einmal pro Jahr stattfinden. Sie ist innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen.
  2. Sie wird durch schriftliche Mitteilung des Vorstandes an die Mitglieder einberufen. Zwischen dem Tag der Absendung des Einladungsschreibens und dem Tag der Mitgliederversammlung soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen. Die Einladung hat die Punkte der Tagesordnung, über die Beschluß gefaßt werden soll, zu enthalten.
  3. Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens zehn Tage vorher schriftlich vorliegen.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes für das abgelaufene Geschäftsjahr sowie die Entlastung des Vorstandes;
    • die Wahl eines Prüfungsausschusses (d. h. zwei Kassenprüfer) aus den Reihen der nicht zum Vorstand gehörenden ordentlichen Mitglieder;
    • die Neuwahl des Vorstandes;
    • die Bestätigung bzw. Neufestsetzung des Mitgliedsbeitrags;
    • die Entscheidung über Aufhebung des Vereins;
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Abstimmungsergebnisse werden in deutscher und japanischer Sprache protokolliert. Die Protokolle werden vom Vorsitzenden und vom jeweiligen Protokollführer unterzeichnet.
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Zweck und Gründen beantragt.

§ 11 Besondere Aufgaben des Kassenwartes

  1. Der Kassenwart trägt die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Besondere Auszahlungsanordnungen bedürfen der Zustimmung durch den ersten und zweiten Vorsitzenden. Der Kassenwart hat dem Vorstand laufend über die Kassenlage zu berichten.
  2. Kassenprüfungen erfolgen mindestens einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch zwei zu diesem Zweck von der Mitgliederversammlung gewählte Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§ 12 Geschäftsjahr

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung in das Vereinsregister und endet mit dem darauffolgenden 31. Dezember.

§ 13 Änderung der Satzung

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.
  2. Die gewünschte Satzungsänderung muß im genauen Wortlaut mit der Einladung bekanntgegeben werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

§ 15 Liquidation des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Vereinigung zur Verfügung zu stellen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Bildung und Erziehung zu verwenden hat.

§ 16 Gerichtsstand

Erfüllung und Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.